16.11.2006 Wirtschaftsrecht

OGH: Die Rechtskraft des seinerzeitigen Eintragungsbeschlusses stellt kein taugliches Argument gegen die Zulässigkeit der Löschung nach § 10 Abs 2 FBG dar


Schlagworte: Firmenbuchrecht, Löschung, rechtskräftiger Eintragungsbeschluss
Gesetze:

§ 10 Abs 2 FBG

In seinem Beschluss vom 31.08.2006 zur GZ 6 Ob 156/06v hat sich der OGH mit der Löschung von Firmenbucheintragungen befasst:

OGH: Nach § 10 Abs 2 FBG kann das Gericht, wenn eine Eintragung in das Firmenbuch wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig ist oder wird, diese von Amts wegen löschen. Unzulässig ist eine Eintragung insbesondere dann, wenn sie sachlich unrichtig ist oder wenn gesetzliche Erfordernisse für die Eintragung fehlen, deren Mangel die Beseitigung im öffentlichen Interesse oder im Interesse der Beteiligten geboten erscheinen lässt. Gelöscht werden können nach dem klaren Gesetzeswortlaut auch von Anfang an unzulässige bzw unrichtige Eintragungen. Die Rechtskraft des seinerzeitigen Eintragungsbeschlusses stellt daher kein taugliches Argument gegen die Zulässigkeit der Löschung nach § 10 Abs 2 FBG dar. Vielmehr ermöglicht § 10 Abs 2 FBG im Interesse der Richtigkeit des Firmenbuchs eine Durchbrechung der Rechtskraft unrichtiger Eintragungsbeschlüsse.