OGH: Patentrechtliches Sicherungsverfahren
Die Vorfrage der Gültigkeit oder Wirksamkeit des Klagspatents kann nur dann geprüft werden, wenn dies aufgrund der angebotenen Gegenbescheinigungsmittel mit den Mitteln des Provisorialverfahrens möglich ist
§§ 147 ff PatG
GZ 17 Ob 34/09p, 23.03.2010
Die Vorinstanzen wiesen den auf die Unterlassung patentverletzender Handlungen gerichteten Sicherungsantrag der Klägerinnen mit der Begründung ab, dass die Beklagten die mangelnde Rechtsbeständigkeit des Klagspatents bescheinigt hätten.
OGH: Im Sicherungsverfahren ist die Schutzfähigkeit des Patents durch das Gericht selbständig als Vorfrage zu prüfen. Seine Registrierung begründet einen - allenfalls durch Gegenbescheinigung zu entkräftenden - prima-facie-Beweis für die Rechtsbeständigkeit. Die Vorfrage der Gültigkeit oder Wirksamkeit des Klagspatents kann nur dann geprüft werden, wenn dies aufgrund der angebotenen Gegenbescheinigungsmittel mit den Mitteln des Provisorialverfahrens möglich ist. Ob diese ausreichen, einen bestimmten Sachverhalt als bescheinigt annehmen zu können, ist eine Frage der - in dritter Instanz nicht mehr überprüfbaren - Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen.