25.01.2006 Zivilrecht

OGH: Beim einstweiligen Mietzins nach § 382 f EO handelt es sich um eine "Regelungsverfügung", durch die ein Exekutionstitel über eine monatlich fortlaufend zu erbringende "einstweilige" Leistung geschaffen wird, deren Höhe durch gesetzlich festgelegte Beträge determiniert ist


Schlagworte: Mietrecht, Mietzins, Anwendung, MRG
Gesetze:

§ 382 f EO, § 1 Abs 4 Z 1 MRG

In seinem Beschluss vom 16.11.2005 zur GZ 8 Ob 100/05x hatte sich der OGH mit dem "einstweiligen Mietzins" auseinander zu setzen:

Im unterbrochenen Verfahren erhob die gef. Partei eine Mietzins- und Räumungsklage. Gegenständlich beantragt sie die Erlassung einer EV (einstweiligen Mietzins). Das Haus wurde aufgrund einer nach dem 30.6.1953 erteilten Baubewilligung errichtet und es werden Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge vorgeschrieben. Der OGH führte dazu aus: Grundsätzlich setze die Anwendung des § 382 f Abs 1 EO voraus, dass ein Mietvertrag vorliege, der zur Gänze dem Anwendungsbereich des MRG unterliege. Der Grund dafür liege darin, dass sich der Mieter aufgrund der gesetzlichen Mietzinsbildungsvorschriften auf eine behauptete gesetzliche Unzulässigkeit des Mietzinses berufen könne (Einleitung des außerstreitigen Mietzinsüberprüfungsverfahrens) und das anhängige Kündigungs- oder Räumungsverfahren unterbrochen werden müsse (mögliche Verschleppung). Diese "Problemlage" könne jedoch auch beim gegenständlichen Mietverhältnis eintreten (trotz des bloßen Teilanwendungsbereiches des MRG), da aufgrund der Vorschreibung von Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen bestimmte gesetzliche Mietzinsbildungsvorschriften (§ 16 Abs 1) zu beachten seien (§ 45 Abs 5 MRG idF des 3. WÄG) und es dem Mieter daher auch freistehe, die gesetzliche Zulässigkeit des Mietzinses zu bestreiten. Daher sei jedenfalls eine analoge Anwendung des § 382 f EO zu bejahen.