OGH: Reisekosten im Rahmen des üblichen Besuchsrechts können die Unterhaltsbemessungsgrundlage grundsätzlich nicht schmälern, solange der eigene Unterhalt nicht gefährdet ist
§ 148 ABGB
In seinem Beschluss vom 21.06.2006 zur GZ 7 Ob 102/06k hat sich der OGH mit der Frage befasst, ob die Reisekosten für die Ausübung des Besuchsrechts (mit der Obsorge sind die gemäß § 55a EheG Geschiedenen beide betraut) von der Unterhaltsbemessungsgrundlage in Abzug zu bringen sind:
OGH: Wird trotz größerer Entfernung der Wohnorte des Kindes einerseits und des das Besuchsrecht ausübenden geldunterhaltspflichtigen Elternteil andererseits eine übliche Besuchsrechtsregelung (14-tägig je zwei Tage am Wochenende) getroffen, können die entstehenden höheren Fahrtkosten die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht schmälern. Daran hat sich durch die Novellierung des § 148 ABGB grundsätzlich nichts geändert, so lange der das Besuchsrecht ausübende bzw seiner Besuchsverpflichtung nachkommende Elternteil in der Lage ist, die dafür anfallenden Kosten ohne Gefährdung des eigenen Fortkommens zu tragen.