OGH: Bezahlt der Vorbehaltskäufer nicht rechtzeitig, so kann der Vorbehaltsverkäufer die offenen Kaufpreisraten einklagen oder vom Vertrag zurücktreten und die Sache nach § 366, 1435 ABGB zurück verlangen
§ 366 ABGB, § 1435 ABGB, § 920 ABGB, § 921 ABGB, § 35 EO
In seinem Erkenntnis vom 26.07.2006 zur GZ 3 Ob 84/05g hat sich der OGH mit dem Eigentumsvorbehalt befasst:
OGH: Bezahlt der Vorbehaltskäufer nicht rechtzeitig, so kann der Vorbehaltsverkäufer die offenen Kaufpreisraten einklagen oder vom Vertrag zurücktreten und die Sache nach § 366, 1435 ABGB zurück verlangen. Ohne Rücktritt kann der Verkäufer die Rückstellung der Sache nur dann verlangen, wenn dies vereinbart wurde.
Die Vorgangsweise der beklagten Partei, den PKW nicht nach Zahlung der ersten Rate dem Käufer auszufolgen, sondern zu verkaufen, ist weder in den Vereinbarungen mit dem Kläger noch im Gesetz gedeckt. Sie ist vielmehr als Vertragsrücktritt der beklagten Partei anzusehen, wobei auch der Vornahme einer Gutschrift in Höhe des geschätzten Objektwerts bei Rückstellung kein anderer Sinn beizumessen ist. Dies hat aber die Folge, dass dadurch die betriebene Kaufpreisforderung erloschen ist, was der Kläger zutreffend mit Oppositionsklage geltend gemacht hat.