31.10.2006 Zivilrecht

OGH: Bei der Versicherungsmeldung nach Art 6 ABVN handelt es sich um eine Obliegenheit nach dem Versicherungsfall im Sinne des § 6 Abs 3 VersVG


Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, verspätete Versicherungsmeldung, Obliegenheitsverletzung
Gesetze:

Art 6 ABVN, § 6 Abs 3 VersVG

In seinem Beschluss vom 30.08.2006 zur GZ 7 Ob 183/06x hat sich der OGH mit einer verspäteten Versicherungsmeldung im Sinne des Art 6 ABVN befasst:

OGH: Bei der Anzeigepflicht nach Art 6 ABVN handelt es sich um eine Obliegenheit nach dem Versicherungsfall im Sinne des § 6 Abs 3 VersVG, hinsichtlich derer bloß leicht fahrlässige Begehung dem Versicherungsnehmer nicht schadet; grobe Fahrlässigkeit hingegen nur dann nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung des Versicherers einen Einfluss gehabt hat.