09.11.2006 Zivilrecht

OGH: Die Bestellung eines Nachlasskurators hat nicht nur dann zu erfolgen, wenn keine Erbserklärungen abgegeben wurden, sondern auch, wenn widersprechende Erbserklärungen abgegeben wurden


Schlagworte: Erbrecht, Nachlasskurator, Erbserklärung
Gesetze:

Erbrecht

In seinem Beschluss vom 31.08.2006 zur GZ 6 Ob 192/06p hat sich der OGH mit dem Erbrecht und der Bestellung eines Nachlasskurators befasst:

OGH: Die Bestellung eines Nachlasskurators hat nicht nur dann zu erfolgen, wenn keine Erbserklärungen abgegeben wurden, sondern auch, wenn widersprechende Erbserklärungen abgegeben wurden, oder zur Führung eines von einem Gläubiger gegen den Nachlass geführten Rechtsstreites, wenn das Abhandlungsgericht - aus welchem Grunde immer - es unterlassen hat, den Erben die Besorgung des Nachlasses zu übertragen. Ein Verlassenschaftskurator ist unter anderem auch dann zu bestellen, wenn die bekannten Erben von ihrem Erbrecht keinen Gebrauch machen oder wenn den Miterben wegen der Gefahr ständiger Streitigkeiten die Verwaltung nicht gemeinsam überlassen werden kann.