OGH: Bei der Entscheidung über die Obsorge hat die leibliche Tante keinen Vorzug gegenüber den Pflegeeltern
§ 186 ABGB, § 187 ABGB
In seinem Beschluss vom 12.09.2006 zur GZ 5 Ob 196/06v hat sich der OGH mit der Obsorge befasst:
OGH: Die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes, bei der Entscheidung über die Obsorge den Pflegeeltern gegenüber der leiblichen Tante den Vorzug zu geben, lässt keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung erkennen, entspricht sie doch dem vom Gesetzgeber in § 187 ABGB eindeutig geregelten Vorrang (ua) der Pflegeeltern gegenüber einer "anderen geeigneten Person", die nur dann als Obsorgeberechtigte zu bestellen ist, soweit keine geeignete Person aus der erstgenannten Personengruppe (Eltern, Großeltern und Pflegeeltern) zur Verfügung steht und kein Fall einer gesetzlichen Obsorgebetrauung des Jugendwohlfahrtsträgers gemäß § 211 ABGB vorliegt.