OGH: Wenn der Leistende den Zweck durch ein Vorgehen wider Treu und Glauben vereitelt, verliert er seinen Ersatzanspruch nach § 1435 ABGB zur Gänze; von einer Vereitelung des Zwecks wider Treu und Glauben kann nur dann gesprochen werden, wenn die Erreichung des beabsichtigten Zwecks auch im Interesse des Beklagten gelegen gewesen wäre
§ 1435 ABGB
In seinem Beschluss vom 13.09.2006 zur GZ 3 Ob 145/06d hat sich der OGH mit dem Bereicherungsrecht und der Rückforderung wegen nachträglichen Wegfalls des Leistungszweckes befasst:
In Erwartung einer späteren erbrechtlichen Zuwendung wurden Leistungen erbracht.
Dazu der OGH: Der OGH hat bereits mehrfach die Grundsätze für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach § 1435 ABGB klargestellt. Demnach steht, wenn die zweckverfehlte Leistung über ausdrückliches Verlangen des Leistungsempfängers erbracht wurde und der Leistende die Zweckverfehlung nicht veranlasst hat, dem Leistenden der volle Ersatz seiner Geld- und Materialaufwendungen zu. Gibt demgegenüber der Leistende seine Tätigkeit aus Gründen auf, die ihm nicht als ein Verhalten wider Treu und Glauben zuzurechnen sind, so ist sein Geld- und Materialeinsatz mit dem dadurch dem Leistungsempfänger tatsächlich erwachsenen Nutzen zu beschränken. Lediglich dann, wenn der Leistende den Zweck durch ein Vorgehen wider Treu und Glauben vereitelt, verliert er seinen Ersatzanspruch nach § 1435 ABGB zur Gänze. Bei beiderseitigem Verschulden ist die Differenz zwischen Nutzen und vollem Ersatz in sinngemäßer Anwendung des § 1304 ABGB entsprechend den Verschuldensquoten zu teilen. Von einer Vereitelung des Zwecks wider Treu und Glauben kann nur dann gesprochen werden, wenn die Erreichung des beabsichtigten Zwecks auch im Interesse des Beklagten gelegen gewesen wäre.