OGH: Immer dann, wenn die Krümmung einer Straße so erheblich ist, dass ihre geradlinige Fortsetzung durch eine andere Straße als der natürliche Verlauf der bisherigen Fahrtrichtung angesehen werden muss, ist die mit der Weiterbenützung der gekrümmten Straße verbundene Fahrtrichtungsänderung rechtzeitig anzuzeigen
§§ 1295 ff ABGB, § 11 StVO
In seinem Beschluss vom 31.08.2006 zur GZ 2 Ob 166/06k hat sich der OGH mit dem Straßenverkehrsrecht und der Frage befasst, ob bei zwei Straßen, die in einer Kurve zusammentreffen, eine Fahrtrichtungsänderung anzunehmen ist oder nicht:
OGH: Bei einem "knieförmigen" Verlauf einer Vorrangstraße (mit Richtungsänderung von 90º) hat der dieselbe befahrende Verkehrsteilnehmer eine Fahrtrichtungsänderung anzuzeigen, auch wenn er dem Verlauf der Straße folgt. Ebenso ist ein Fahrzeuglenker, der dem Verlauf einer bevorrangten Bundesstraße folgt, wenn damit eine Änderung der Fahrtrichtung verbunden ist, weil die Bundesstraße in geradliniger Fortsetzung in eine Landesstraße übergeht, die Bundesstraße hingegen in einer Linkskurve in einem Winkel von etwa 30 Grad weiterführt, ihrem Erscheinungsbild nach somit nicht als natürliche Fortsetzung angesehen werden kann, verpflichtet, die Fortsetzung seiner Fahrt auf der abbiegenden Vorrangstraße anzuzeigen.