23.11.2006 Zivilrecht

OGH: Der in § 788 ABGB genannte Begriff des "Antritts" ist extensiv auszulegen; eine Anrechnungspflicht besteht daher auch dann, wenn die Zuwendung zur Fortführung eines bereits bestehenden Betriebes erfolgt ist


Schlagworte: Erbrecht, Zuwendung, Fortführung eines Betriebes, Anrechnungspflicht
Gesetze:

§ 788 ABGB

In seinem Erkenntnis vom 21.09.2006 zur GZ 2 Ob 40/06f hat sich der OGH mit der Frage der Anrechenbarkeit einer Zuwendung iSd § 788 ABGB zum Zweck der Fortsetzung eines bereits bestehenden Betriebes befasst:

OGH: Nach herrschender Ansicht sind die Anrechnungsposten des § 788 ABGB taxativ aufgezählt. Der in dieser Bestimmung genannte Begriff des "Antritts" wird aber nach ebenfalls herrschender Lehre extensiv interpretiert. Eine Anrechnungspflicht besteht daher auch dann, wenn die Zuwendung nicht zum "Antritt", sondern zur Fortführung eines bereits bestehenden Betriebes erfolgt ist. So sind Zuwendungen zur Vornahme von Investitionen in einem bereits bestehenden Betrieb von der Anrechnungspflicht erfasst.