04.01.2007 Zivilrecht

OGH: Personen, welchen die Aufgaben des gesetzlichen Schulerhalters obliegen, können sich auf das Haftungsprivileg nach § 333 Abs 1 iVm § 335 Abs 3 ASVG stützen


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Haftungsprivileg, Schulerhalter, solidarische Haftung
Gesetze:

§§ 333, 335 ASVG, § 38 BundesimmobilienG

In seinem Erkenntnis vom 19.10.2006 zur GZ 2 Ob 75/06b hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob dass Haftungsprivileg nach § 335 Abs 3 iVm § 333 Abs 1 und 3 ASVG auch dem Fruchtgenussberechtigten zugute kommt:

Die Klägerin wurde auf dem Weg in ihr Klassenzimmer durch einen Sturz verletzt, als sie mit ihrem Rollstuhl einen Aufzug benutzen wollte, dessen Kabine 40cm unterhalb des Niveaus des Bodens außerhalb des Fahrstuhls lag. Die Liegenschaft, auf der sich die Schule befindet, stand im Unfallszeitpunkt im Eigentum der Republik Österreich, die der beklagten Partei ein Fruchtgenussrecht einräumte als auch einen Mietvertrag abschloss. Hinsichtlich des Begehrens der Klägerin auf Schadenersatz berief sich die beklagte Partei auf das Haftungsprivileg des § 333 ASVG. Die Klägerin wiederum vertrat die Ansicht, dass die beklagte Partei als Fruchtnießerin nicht zu dem durch § 335 abs 3 ASV privilegierten Personenkreis zu zählen sei.

Der OGH führte dazu aus: Sowohl das BIG-Gesetz 1992 als auch das in weiterer Folge an dessen Stelle getretene Bundesimmobiliengesetz 2002 dienen dazu, bundeseigene Liegenschaften an einen privatrechtlichen Rechtsträger zu übertragen, um diese wirtschaftlich zu nutzen, verwalten und verwerten. Zu diesem Zweck ging daher zunächst die Nutzung, später dann auch das Eigentum auf die beklagte Partei über. Bereits als Fruchtgenussberechtigte oblagen die Pflichten des gesetzlichen Schulerhalters der beklagten Partei, die daher das Haftungsprivileg des § 333 Abs 1 iVm § 335 Abs 3 ASVG für sich in Anspruch nehmen kann. Darüber hinaus wurde die solidarische Haftung des Bundes und der beklagten Partei für Schäden, die vor dem Eigentumserwerb eingetreten, aber erst nach diesem Zeitpunkt geltend gemacht wurden, ausdrücklich im § 38 BundesimmobilienG festgelegt.