31.01.2007 Zivilrecht

OGH: Der kündigende Mitmieter ist dann aktiv legitimiert, wenn er im Zug des Kündigungsverfahrens die Zustimmung der übrigen Mitmieter nachweist


Schlagworte: Mietrecht, Mitmieter, Kündigungsverfahren
Gesetze:

§ 833 ABGB, § 1116 ABGB, § 561 ZPO

In seinem Erkenntnis vom 28.11.2006 zur GZ 1 Ob 89/06d hat sich der OGH mit dem kündigenden Mitmieter befasst:

OGH: Nach Lehre und einhelliger Rechtsprechung bilden mehrere Mitmieter eine Rechtsgemeinschaft bürgerlichen Rechts nach § 825 ABGB und im Kündigungsprozess eine notwendige Streitgenossenschaft iSd § 14 ZPO, weil sich die Wirkungen des zu fällenden Urteils kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses auf sämtliche Streitgenossen erstreckt.

Einer von mehreren Mitmietern ist dann zur Aufkündigung legitimiert, wenn ein Verzicht des anderen auf seine Mitmietrechte gegenüber dem Vermieter feststeht. Zur Herstellung der Aktivlegitimation für die rechtsgestaltende Aufkündigung eines Bestandverhältnisses durch einen Mitmieter genügt die Zustimmung des anderen, sodass Einhelligkeit dargetan ist. Im Zusammenhang mit der Kündigung eines Bestandvertrags durch Miteigentümer einer Liegenschaft, denen nicht die Mehrheit der Anteile gehört, wird in stRsp die Auffassung vertreten, dass es genügt, wenn im Zuge des Kündigungsverfahrens die Zustimmung solcher Miteigentümer nachgewiesen wird, denen mit ihnen zusammen die Mehrheit der Anteile gehört. Für den Fall der Kündigung durch einen Mitmieter muss daher ebenfalls gelten, dass dieser dann aktiv legitimiert ist, wenn er im Zuge des Kündigungsverfahrens die Zustimmung der übrigen Mitmieter nachweist.