OGH: Ohne sachlichen, billigenswerten Grund verstößt die Berufung des Versicherers auf eine im Versicherungsvertrag für fremde Rechnung zwischen ihn und dem Versicherungsnehmer getroffenen Vereinbarung, Rechte aus dem Vertrag ohne schriftliche Zustimmung des Vertragspartners nicht zu übertragen oder abzutreten, gegen Treu und Glauben und ist rechtsmissbräuchlich
§§ 74 ff VersVG
In seinem Beschluss vom 29.11.2006 zur GZ 7 Ob 234/06x hat sich der OGH mit der Versicherung auf fremde Rechnung iSd §§ 74 ff VersVG befasst:
Die Bank, als Kreditgeberin, hatte als Versicherungsnehmerin beim beklagten Versicherungsunternehmen einen Rahmenvertrag betreffend eine Kredit- Restschuldversicherung (Lebensversicherung) abgeschlossen, der Kreditnehmer, die Versicherungsschutz (für ihre Kreditverbindlichkeiten) wünschten, beitreten konnten. Das hatte der Rechtsvorgänger des Klägers getan.
Dazu der OGH: Bei einer Versicherung für fremde Rechnung hat der Versicherungsnehmer das formelle Verfügungsrecht über die sachlich dem Versicherten zustehende Forderung. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem (Fremd-)Versicherten sind im Hinblick auf die Verfügungsmacht des Versicherungsnehmers als eine Art gesetzliches Treuhandverhältnis anzusehen.
Ohne sachlichen, billigenswerten Grund verstößt die Berufung des Versicherers auf eine im Versicherungsvertrag für fremde Rechnung zwischen ihn und dem Versicherungsnehmer getroffenen Vereinbarung, Rechte aus dem Vertrag ohne schriftliche Zustimmung des Vertragspartners nicht zu übertragen oder abzutreten, gegen Treu und Glauben und ist rechtsmissbräuchlich. Wenn feststeht - etwa durch namentliche Bezeichnung des Versicherten im Versicherungsschein - oder für den Versicherer sonst leicht feststellbar ist, dass der den Anspruch erhebende Versicherte in den Deckungsbereich des Versicherungsvertrages einbezogen ist, darf sich der Versicherer mangels eigener Schutzbedürftigkeit nach Treu und Glauben nicht auf die Abbedingung der in § 75 Abs 2 VersVG genannten Voraussetzungen für ein eigenes Verfügungsrecht des Versicherten berufen. Dann kommt es auch in diesen Fällen ausschließlich darauf an, ob der Versicherungsnehmer einer gerichtlichen Geltendmachung des Deckungsanspruches durch den Versicherten zugestimmt oder eine eigene Klageerhebung aus nicht billigenswerten Gründen unterlassen hat.