22.02.2007 Zivilrecht

OGH: Ein Recht auf freie Meinungsäußerung auf der Grundlage unrichtiger oder nicht bewiesener Tatsachenbehauptungen gibt es nicht


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Ehrverletzung, Rufschädigung, freie Meinungsäußerung, Tatsachenbehauptungen
Gesetze:

§ 1330 ABGB

In seinem Beschluss vom 21.12.2006 zur GZ 6 Ob 291/06x hat sich der OGH mit § 1330 ABGB befasst:

OGH: Ein Recht auf freie Meinungsäußerung auf der Grundlage unrichtiger oder nicht bewiesener Tatsachenbehauptungen gibt es nicht. Unwahr ist eine Äußerung nach stRsp dann, wenn ihr sachlicher Kern im Zeitpunkt der Äußerung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt.