08.03.2007 Zivilrecht

OGH: Der Umstand, dass die Verbesserung hohe Kosten verursacht, reicht für die Annahme der Unverhältnismäßigkeit des Aufwands regelmäßig nicht aus; der vom Unternehmer zu leistende Aufwand ist aber unter der Voraussetzung unverhältnismäßig, dass der Vorteil, den die Beseitigung des Mangels dem Besteller gewährt, gegen den für die Beseitigung erforderlichen Aufwand an Kosten und Arbeit so geringwertig ist, dass Vorteil und Aufwand im offensichtlichen Missverhältnis stehen


Schlagworte: Gewährleistung, Unverhältnismäßigkeit des Verbesserungsaufwandes
Gesetze:

§ 932 ABGB, § 1167 ABGB

In seinem Beschluss vom 21.12.2006 zur GZ 6 Ob 274/06x hat sich der OGH mit der Unverhältnismäßigkeit des Verbesserungsaufwandes befasst:

OGH: Bei der Frage nach der Unverhältnismäßigkeit des Verbesserungsaufwandes ist nicht allein die Höhe der Behebungskosten ausschlaggebend, sondern es ist vor allem auf die Wichtigkeit einer Behebung des Mangels für den Besteller Bedacht zu nehmen. Wenn sich der Mangel eher nur als geringer Nachteil im Gebrauch darstellt, können schon verhältnismäßig geringe Behebungskosten "unverhältnismäßig" sein. Auf Seite des Bestellers kommt es vor allem darauf an, inwieweit der Mangel den Gebrauch beeinträchtigt; es ist auf die Wichtigkeit einer Behebung des Mangels für den Besteller Bedacht zu nehmen. Demgegenüber reicht der Umstand, dass die Verbesserung hohe Kosten verursacht, für die Annahme der Unverhältnismäßigkeit des Aufwands regelmäßig nicht aus. Der vom Unternehmer zu leistende Aufwand ist aber unter der Voraussetzung unverhältnismäßig, dass der Vorteil, den die Beseitigung des Mangels dem Besteller gewährt, gegen den für die Beseitigung erforderlichen Aufwand an Kosten und Arbeit so geringwertig ist, dass Vorteil und Aufwand im offensichtlichen Missverhältnis stehen.