21.03.2007 Zivilrecht

OGH: Eines Teilurteiles bedarf es dann nicht, wenn grobes Verschulden vorliegt oder wenn der mit dem Beweis für das Fehlen groben Verschuldens an einem Mietzinsrückstand belastete Mieter nicht einmal entsprechende Behauptungen aufgestellt hat; Zweifel über die wahre Rechtslage aber auch die Fehleinschätzung der Beweislage begründen grundsätzlich kein grobes Verschulden


Schlagworte: Mietrecht, Zahlungsrückstand, grobes Verschulden
Gesetze:

§ 33 MRG, § 1096 ABGB

In seinem Erkenntnis vom 21.12.2006 zur GZ 2 Ob 149/06k hat sich der OGH mit dem groben Verschulden eines im Zahlungsrückstand befindlichen Mieters befasst:

OGH: Nach stRsp ist in einem wegen Räumung und Zahlung des Mietzinsrückstandes geführten Rechtsstreit über den behaupteten Zahlungsrückstand gemäß § 33 Abs 2 und 3 MRG zwingend mit Teilurteil zu entscheiden und zwar auch dann, wenn zwar die Höhe des Mietzinsrückstandes nicht strittig ist, der Mieter aber behauptet, er sei nach § 1096 ABGB von der Mietzinszahlung ganz oder teilweise befreit. Eines Teilurteiles bedarf es nur dann nicht, wenn grobes Verschulden vorliegt oder wenn der mit dem Beweis für das Fehlen groben Verschuldens an einem Mietzinsrückstand belastete Mieter nicht einmal entsprechende Behauptungen aufgestellt hat. Zweifel über die wahre Rechtslage können in der Regel nur leichte Fahrlässigkeit begründen. Auch die Fehleinschätzung der Beweislage begründet grundsätzlich kein grobes Verschulden.