21.03.2007 Zivilrecht

OGH: So wie die Widmung als "öffentliches Gut" bedarf auch die Entwidmung von öffentlichem Gut ins Privatvermögen eines entsprechenden Verwaltungsaktes


Schlagworte: Sachenrecht, öffentliches Gut, Verwaltungsakt
Gesetze:

§ 287 ABGB

In seinem Erkenntnis vom 01.02.2007 zur GZ 9 Ob 68/05y hat sich der OGH mit der Umwidmung (eines Weggrundstückes) von öffentlichem Gut in Privatvermögen befasst:

OGH: Privatrechtliche Verfügungen über öffentliches Gut, die den Gemeingebrauch beeinträchtigen, setzen die Aufhebung der Widmung zum Gemeingebrauch voraus. So wie die Widmung als "öffentliches Gut" bedarf daher auch die Entwidmung von öffentlichem Gut ins Privatvermögen eines entsprechenden Verwaltungsaktes. Eine privatrechtliche Erklärung des Eigentümers des öffentlichen Gutes kommt hiefür nicht in Frage.