OGH: Ein vorwerfbares Mitwirken an einer Eheverfehlung kann bei zwar engen, aber nicht sexuellen Kontakten (einer "freundschaftlichen Beziehung") in der Regel nur vorliegen, wenn der Dritte diese Kontakte gegenüber dem anderen Gatten wahrheitswidrig bestreitet oder eine darauf gerichtete Frage nicht beantwortet; wenn der Dritte in einem solchen Fall den anderen Ehegatten im Unklaren über die Beziehung lässt und dadurch einen Nachforschungsaufwand verursacht, haftet er für die Folgen
§§ 1295 ff ABGB
In seinem Erkenntnis vom 19.12.2006 zur GZ 4 Ob 52/06k hat sich der OGH mit Detektivkosten befasst, die einem Ehegatten durch Überwachung des der Verletzung der ehelichen Treue verdächtigen anderen Ehegatten entstehen:
OGH: Nach stRsp können Detektivkosten auch unabhängig von einem allenfalls gleichzeitig geführten Ehescheidungsprozess eingeklagt werden, weil ein Ehegatte, dessen Ehe durch ehewidrige Beziehungen seines Partners zu einer dritten Person gestört wird, ein besonderes Interesse daran hat, sich Klarheit über den Sachverhalt zu verschaffen. Die Kosten, die einem Ehegatten durch Überwachung des der Verletzung der ehelichen Treue verdächtigen anderen Ehegatten entstehen, können aus dem Titel des Schadenersatzes sowohl von diesem als auch vom beteiligten Dritten verlangt werden. Das Recht, sich durch einen Detektiv Gewissheit zu verschaffen, findet seine Grenze dort, wo die Überwachung offenkundig überflüssig, von vornherein aussichtslos und erkennbar unzweckmäßig ist oder aber Rechtsmissbrauch vorliegt, weil die Ehegatten bereits jedes Interesse daran verloren hatten, wie der andere sein Leben gestaltet.
Ein vorwerfbares Mitwirken an einer Eheverfehlung kann bei zwar engen, aber nicht sexuellen Kontakten (einer "freundschaftlichen Beziehung") in der Regel nur vorliegen, wenn der Dritte diese Kontakte gegenüber dem anderen Gatten wahrheitswidrig bestreitet oder eine darauf gerichtete Frage nicht beantwortet. Erst wenn die Beziehung sexuellen Charakter annimmt und damit eindeutig aus dem Graubereich "freundschaftlicher" Kontakte heraustritt, könnte sich der Dritte nicht mehr auf seine Handlungsfreiheit berufen. Ob das der Fall ist, kann auf der Tatsachenebene auch aus Indizien erschlossen werden und unter Umständen einem Anscheinsbeweis zugänglich sein. Wenn der Dritte in einem solchen Fall den anderen Ehegatten im Unklaren über die Beziehung lässt und dadurch einen Nachforschungsaufwand verursacht, haftet er für die Folgen.