29.03.2007 Zivilrecht

OGH: Weder Leit- noch Ordnungslinien noch Begrenzungslinien gemäß § 55 Abs 3 StVO haben einen Gebots- oder Verbotscharakter; die Ordnungslinie kann auf den Vorrang und die sich aus diesem ergebende Wartepflicht keinen Einfluss haben


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Straßenverkehrsrecht, Leitlinie, Ordnungslinie, Begrenzungslinie, Gebots- / Verbotscharakter
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB, § 55 Abs 3 StVO

In seinem Beschluss vom 07.02.2007 zur GZ 2 Ob 117/05b hat sich der OGH mit der StVO befasst:

OGH: Weder Leit- noch Ordnungslinien noch Begrenzungslinien gemäß § 55 Abs 3 StVO haben einen Gebots- oder Verbotscharakter. Die Ordnungslinie kann auf den Vorrang und die sich aus diesem ergebende Wartepflicht keinen Einfluss haben.