29.03.2007 Zivilrecht

OGH: Das Gebotszeichen nach § 52 lit b Z 17a StVO zeigt einen Geh- und Radweg an, gibt aber keine Auskunft darüber, in welche Richtung er befahren werden darf


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Straßenverkehrsrecht, Kennzeichnung des Geh- und Radweges, Richtung
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB, § 52 lit b Z 17a StVO

In seinem Beschluss vom 07.02.2007 zur GZ 2 Ob 219/05b hat sich der OGH mit der Kennzeichnung des Geh- und Radweges befasst:

OGH: Das Gebotszeichen nach § 52 lit b Z 17a StVO zeigt einen Geh- und Radweg an, gibt aber keine Auskunft darüber, in welche Richtung er befahren werden darf. In diesem Sinne hat der OGH bereits mehrfach dargelegt, dass selbst aus der Kennzeichnung eines Geh- und Radweges in nur einer Richtung Rückschlüsse auf die zulässige Fahrtrichtung nicht möglich sind.