06.04.2007 Zivilrecht

OGH: Der vom Versicherer für die Leistungsverweigerung reklamierte "dolus coloratus" liegt vor, wenn ein Versicherungsnehmer eine Obliegenheit mit dem Vorsatz verletzt, die Beweislage nach dem Versicherungsfall zu Lasten des Versicherers zu manipulieren; nicht erforderlich ist hingegen, dass der Versicherungsnehmer dabei geradezu und ausschließlich mit dem Ziel handelt, den Versicherer zu täuschen


Schlagworte: Versicherungsrecht, Leistungsverweigerung, Obliegenheitsverletzung, dolus coloratus, Manipulation der Beweislage, Betrugsabsicht
Gesetze:

§ 6 Abs 3 VersVG, Art 12 Abs 1 ABS

In seinem Beschluss vom 31.01.2007 zur GZ 7 Ob 1/07h hat sich der OGH mit der Leistungsverweigerung des Versicherers (hier: Haushaltsversicherung) wegen Obliegenheitsverletzung befasst:

OGH: Der vom Versicherer für die Leistungsverweigerung reklamierte "dolus coloratus" liegt nach stRsp vor, wenn ein Versicherungsnehmer eine Obliegenheit mit dem Vorsatz verletzt, die Beweislage nach dem Versicherungsfall zu Lasten des Versicherers zu manipulieren, wodurch sein Anspruch verwirkt wird; zum nach § 6 Abs 3 VersVG den Kausalitätsgegenbeweis ausschließenden schlichten Vorsatz in dem Sinne, dass der Versicherungsnehmer die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens kennt und die Obliegenheitsverletzung bewusst und gewollt begeht, muss hinzu kommen, dass der Vorsatz sich auf die Verschlechterung der Beweislage zum Nachteil des Versicherers erstreckt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Versicherungsnehmer dabei geradezu und ausschließlich mit dem Ziel handelt, den Versicherer zu täuschen (Betrugsabsicht); es genügt, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit erkennt, dass die von ihm dargelegten und unvollständig angegebenen Umstände, die für die Beurteilung der Leistungspflicht des Versicherers maßgeblich sind, Letzteren beeinträchtigen oder fehlleiten können und er sich damit abfindet.