06.04.2007 Zivilrecht

OGH: Freiwillige, jederzeit widerrufliche Zuwendungen von Familienangehörigen ohne rechtliche Verpflichtung aus familiären Gründen sind nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen


Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Bemessungsgrundlage, freiwillige Zuwendungen
Gesetze:

§ 94 ABGB

In seinem Beschluss vom 31.01.2007 zur GZ 3 Ob 280/06g hat sich der OGH mit der Unterhaltsbemessung befasst:

Die Unterhaltsberechtigte wird von ihrer Tochter mit 300 bis 400 EUR monatlich auf freiwilliger Basis unterstützt.

Dazu der OGH: Freiwillige, jederzeit widerrufliche Zuwendungen von Familienangehörigen ohne rechtliche Verpflichtung aus familiären Gründen sind nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen.