12.04.2007 Zivilrecht

OGH: Nach der Rechtsprechung des EGMR kann die Notwendigkeit der Verbindung eines Werturteils mit den dieses unterstützenden Fakten von Fall zu Fall je nach den Umständen variieren; die Notwendigkeit, die einem Werturteil zugrunde liegenden Tatsachen darzulegen, ist nach dieser Rechtsprechung weniger zwingend, wenn diese Umstände der Allgemeinheit bereits bekannt sind


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Ehrverletzung, Rufschädigung, Werturteil, Tatsachen
Gesetze:

§ 1330 ABGB

In seinem Beschluss vom 15.02.2007 zur GZ 6 Ob 3/07w hat sich der OGH mit § 1330 ABGB befasst:

OGH: Nach der Rechtsprechung des EGMR kann die Notwendigkeit der Verbindung eines Werturteils mit den dieses unterstützenden Fakten von Fall zu Fall je nach den Umständen variieren. Die Notwendigkeit, die einem Werturteil zugrunde liegenden Tatsachen darzulegen, ist nach dieser Rechtsprechung weniger zwingend, wenn diese Umstände der Allgemeinheit bereits bekannt sind.