12.04.2007 Zivilrecht

OGH: Wird der Rechtserwerb von einer aufschiebenden Bedingung, insbesondere der Erbringung einer Gegenleistung abhängig gemacht, ist für die Einverleibung auch der Eintritt der Bedingung urkundlich nachzuweisen


Schlagworte: Grundbuchsrecht, Rechtserwerb, Bedingung
Gesetze:

§ 95 GBG, §§ 26 ff GBG

In seinem Beschluss vom 30.01.2007 zur GZ 5 Ob 253/06a hat sich der OGH mit dem Grundbuchsrecht und Bedingungen befasst:

OGH: Aufschiebend bedingte Rechte können nach hLuRsp vor Eintritt der Bedingung im Grundbuch nicht eingetragen werden. Wird der Rechtserwerb von einer aufschiebenden Bedingung, insbesondere der Erbringung einer Gegenleistung abhängig gemacht, ist für die Einverleibung auch der Eintritt der Bedingung urkundlich nachzuweisen.