25.04.2007 Zivilrecht

OGH: Der Berechtigte (§ 1327 ABGB) hat die maßgeblichen entgangenen Betreuungs-, Pflege- und Unterhaltsleistungen in Form tatsächlicher Aufwendungen zumindest konkret zu behaupten, damit dann allenfalls unter Anwendung des § 273 ZPO der Ersatz für das Entgangene festgestellt werden kann


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Tötung, Betreuungs-, Pflege- und Unterhaltsleistungen, freie richterliche Betragsschätzung
Gesetze:

§ 1327 ABGB, § 273 ZPO

In seinem Beschluss vom 22.02.2007 zur GZ 3 Ob 16/07k hat sich der OGH mit § 1327 ABGB befasst:

OGH: Beim Tod des betreuenden Elternteils hat der Schädiger das "Entgangene" zu ersetzen (§ 1327 ABGB). Der Berechtigte hat also die maßgeblichen entgangenen Betreuungs-, Pflege- und Unterhaltsleistungen in Form tatsächlicher Aufwendungen zumindest konkret zu behaupten, damit dann allenfalls unter Anwendung des § 273 ZPO der Ersatz für das Entgangene, also der Aufwand für eine Ersatzkraft (Wirtschafterin) festgestellt werden kann.