25.04.2007 Zivilrecht

OGH: Eine analoge Anwendung der §§ 25c und 25d KSchG auf die Interzession durch bloße Pfandbestellung kommt mangels Vorliegens einer ungewollten Gesetzeslücke nicht in Betracht


Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Sachhaftung, Interzession
Gesetze:

§ 25c KSchG, § 25d KSchG

In seinem Erkenntnis vom 01.02.2007 zur GZ 9 Ob 16/06b hat sich der OGH mit der Frage befasst, ob die §§ 25c, 25d KSchG auf die Übernahme der Sachhaftung durch einen Verbraucher anwendbar sind:

OGH: Eine analoge Anwendung der §§ 25c und 25d KSchG auf die Interzession durch bloße Pfandbestellung kommt mangels Vorliegens einer ungewollten Gesetzeslücke nicht in Betracht.