25.04.2007 Zivilrecht

OGH: Der Verweis auf einen "Tarif" in einer Klausel, die dem Versicherungsnehmer über den jeweiligen Rückkaufswert einer Lebensversicherung informieren soll, kann nur dann im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG als klar und verständlich angesehen werden, wenn dieser dem Versicherungsnehmer offen gelegt wird


Schlagworte: Versicherungsrecht, Konsumentenschutzrecht, Klausel, Rückkaufswert, Stornogebühren
Gesetze:

§ 176 Abs 4 VersVG, § 173 Abs 3 VersVG, § 6 Abs 3 KSchG

In seinem Erkenntnis vom 17.01.2007 zur GZ 7 Ob 140/06y hat sich der OGH mit Versicherungsklauseln befasst:

OGH: Der Verweis auf einen "Tarif" in einer Klausel, die dem Versicherungsnehmer über den jeweiligen Rückkaufswert einer Lebensversicherung informieren soll, kann nur dann im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG als klar und verständlich angesehen werden, wenn dieser dem Versicherungsnehmer offen gelegt wird; eine dem Versicherungsnehmer unbekannte und nicht näher erläuterte Faktoren enthaltende bloße "Rahmenbedingung" muss unverständlich bleiben. Weiters muss der in der Klausel angegebene "Abschlag auf die tarifliche Deckungsrückstellung", der Höhe nach ausreichend nachvollziehbar bestimmt angegeben werden, um eine wirksame Vereinbarung der Klausel annehmen zu können. Da dies nicht der Fall ist, ist die Klausel auch unter dem Gesichtspunkt der §§ 176 Abs 4 und 173 Abs 3 VersVG unwirksam. Dem Versicherungsnehmer bleibt dadurch verborgen, in welchem Ausmaß er bei vorzeitiger Kündigung des Versicherungsvertrages mit Stornogebühren belastet wird. Insgesamt wird ihm also ein unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt.