26.04.2007 Zivilrecht
OGH: Interzedenten haften dann, wenn sie selbst als Zeichnungsberechtigte eine Kreditüberziehung bewirken, für die damit verbundene Kreditausweitung
Schlagworte: Interzedent, Haftung, Kreditüberziehung
Gesetze:
§ 1353 ABGB
In seinem Beschluss vom 27.02.2007 zur GZ 10 Ob 13/07w hat sich der OGH mit der Haftung des Interzedenten befasst:
OGH: Interzedenten haften dann, wenn sie selbst als Zeichnungsberechtigte eine Kreditüberziehung bewirken, für die damit verbundene Kreditausweitung.