OGH: "Ewigkeitsklauseln" büßen ihre Geltungskraft ein, wenn unbeeinflussbare äußere Einwirkungen für den Leistungsschuldner zu einer besonders drückenden Situation führen
§ 920 ABGB, § 1447 ABGB, § 914 ABGB
In seinem Beschluss vom 14.02.2007 zur GZ 7 Ob 255/06k hat sich der OGH mit "Ewigkeitsklauseln" befasst:
Die Geschenkgeberin stellte der Beklagten ihre Liegenschaft samt Schloss durch (nicht gesondert entgeltliche) Eigentumsübertragung zur Verfügung und die Beklagte verpflichtete sich im Gegenzug zum Betrieb eines (Kinder)Heimes in dem Schloss und zur Erhaltung des Heimes auf ihre Kosten, um das geplante gemeinsame soziale Anliegen umzusetzen.
Dazu der OGH: Die Beklagte hat sich zum Betrieb und zur Erhaltung des Heimes "stets", das heißt immerwährend verpflichtet. Aber auch immerwährende Leistungsversprechen müssen nicht "ewig" dauern. "Ewigkeitsklauseln" büßen ihre Geltungskraft ein, wenn unbeeinflussbare äußere Einwirkungen für den Leistungsschuldner zu einer besonders drückenden Situation führen. Dies muss aber nicht zum völligen Wegfall der Leistungspflicht führen, vielmehr ist der Vertrag unter Beibehaltung des zugrunde liegenden Leistungs- /Gegenseitigkeitssynallagmas weiterzuentwickeln. Es sind daher iSd § 914 ABGB die korrespondierenden Leistungspflichten unter Bedachtnahme auf die ermittelte hypothetische Parteienrichtung und die Übung des redlichen Verkehrs für den Einzelfall neu zu definieren.