17.05.2007 Zivilrecht

OGH: Das angemessene Entgelt für Einrichtungsgegenstände iSd § 25 MRG setzt sich aus der Amortisationsquote (nach dem Nutzungswert und der voraussichtlichen Nutzungsdauer) und einem angemessenen Gewinn zusammen, der wiederum gemäß § 273 ZPO nach freier Überzeugung festzusetzen ist


Schlagworte: Mietrecht, angemessenes Entgelt für Einrichtungsgegenstände
Gesetze:

§ 25 MRG

In seinem Beschluss vom 08.03.2007 zur GZ 7 Ob 42/07p hat sich der OGH mit § 25 MRG befasst:

OGH: Das angemessene Entgelt für Einrichtungsgegenstände setzt sich aus der Amortisationsquote (nach dem Nutzungswert und der voraussichtlichen Nutzungsdauer) und einem angemessenen Gewinn zusammen, der wiederum gemäß § 273 ZPO nach freier Überzeugung festzusetzen ist.