OGH: Bei Abweisung eines Vorgesuchs, dessen Bewilligung Voraussetzung für ein Folgegesuch ist, welches auch nicht aus anderen Gründen abgewiesen werden muss, ist die Rechtskraft der abweislichen Vorentscheidung abzuwarten, bevor - gestützt auf diese Abweisung des Vorgesuchs - auch das Folgegesuch abweislich entschieden wird
§ 93 GBG, § 128 GBG
In seinem Beschluss vom 13.02.2007 zur GZ 5 Ob 291/06i hat sich der OGH mit dem Grundbuchsrecht befasst:
OGH: Wird ein vorerst abgewiesenes, die positive Erledigungsvoraussetzung für ein Folgegesuch herstellendes Grundbuchsgesuch bereits vor Rechtskraft der darüber ergangenen Entscheidung als Grundlage für die Abweisung des Folgegesuchs herangezogen, dann kann dies zur Verletzung des Rangordnungsprinzips führen; erweist sich nämlich die unterinstanzliche, abweisende Erledigung des Vorgesuchs als unrichtig, geht dem Antragsteller des vorschnell vor Rechtskraft der Entscheidung über das Vorgesuch abgewiesenen Folgegesuchs der Rang verloren. Zur Wahrung des Rangprinzips für den Fall eines in erster Instanz abgewiesenes Gesuchs sieht deshalb § 128 GBG vor, dass die Wirkung einer Eintragung, die aufgrund in höherer Instanz erfolgter Bewilligung vorgenommen wird, so zu beurteilen ist, als ob sie im Zeitpunkt der Überreichung des Gesuches erfolgt wäre. Die Wirkung der Bewilligung des Vorgesuchs ist also auf den Zeitpunkt seiner Einreichung zurückzubeziehen. Daraus folgt aber dann, dass bei Abweisung eines Vorgesuchs, dessen Bewilligung Voraussetzung für eine Folgegesuch ist, welches auch nicht aus anderen Gründen abgewiesen werden muss, die Rechtskraft der abweislichen Vorentscheidung abzuwarten, bevor - gestützt auf diese Abweisung des Vorgesuchs - auch das Folgegesuch abweislich entschieden wird.