24.05.2007 Zivilrecht

OGH: Eine Garantieerklärung eines Rechtsanwaltes in seiner Funktion als Masseverwalter kann nicht ernsthaft dahin aufgefasst werden, der Masseverwalter habe sich persönlich, also zu einer Haftung mit seinem Privatvermögen verpflichtet


Schlagworte: Garantievertrag, Masseverwalter, persönliche Haftung
Gesetze:

§ 880a ABGB, § 914 ABGB, § 915 ABGB

In seinem Erkenntnis vom 08.03.2007 zur GZ 7 Ob 18/06g hat sich der OGH mit der Frage befasst, ob die Erklärung des Masseverwalters - ein Rechtsanwalt - als Garantieerklärung des Masseverwalters in seiner Eigenschaft als Vertreter der Masse oder dahin auszulegen ist, dass der Rechtsanwalt damit persönlich (also auch für den Fall, dass die Masse dazu nicht in der Lage sein sollte) die Erfüllung der zu begründenden Forderungen der Klägerin garantiert hat:

OGH: Nach dem unstrittigen Inhalt der Garantiererklärung trifft es nicht zu, dass darin - wie die Klägerin vorbrachte - Stempel und Unterschrift "der Beklagten" enthalten gewesen wären; richtig ist vielmehr, dass darauf nur Stempel und Unterschrift des "Masseverwalters" zu finden sind. Auch wenn das Schreiben daher den Briefkopf des Zeitbeklagten (als Rechtsanwalt) trug, konnte aufgrund des Textes dieser Urkunde (wonach der Betrieb der Gemeinschuldnerin "durch den Masseverwalter Dr. Christian R*****" mit Unterstützung der Klägerin weitergeführt wird und wonach auch der Masseverwalter und die Klägerin [arg: "wir"] die Garantieerklärung abgeben) und des unterfertigten Stempels ("als Masseverwalter") kein Zweifel daran aufkommen, dass der Zweitbeklagte die Haftungserklärung lediglich "als Masseverwalter" abgegeben hat. Legt man nämlich den bei der Vertragsauslegung Ausschlag gebenden Maßstab des redlichen Erklärungsempfängers an, kann auch die Klägerin die Garantieerklärung nicht ernsthaft dahin aufgefasst haben, der Masseverwalter habe sich persönlich, also zu einer Haftung mit seinem Privatvermögen verpflichtet (aus welchem Grund hätte er dies tun sollen?).