OGH: Der Ersitzende hat Art und Umfang der Besitzausübung und die Vollendung der Ersitzungszeit zu behaupten und zu beweisen, wobei es genügt, wenn das Bestehen des Besitzes zu Beginn und am Ende der Ersitzungszeit feststeht; Miteigentümer können Dienstbarkeiten an einem im Miteigentum stehenden Grundstück ersitzen
§§ 1452 ff ABGB, §§ 472 ff ABGB, §§ 825 ff ABGB
In seinem Beschluss vom 02.03.2007 zur GZ 9 Ob 92/06d hat sich der OGH mit der Ersitzung befasst:
OGH: Für die Ersitzung eines Rechts an einer fremden Sache ist grundsätzlich die Ausübung des Rechts im Wesentlichen gleichbleibend zu bestimmten Zwecken in bestimmtem Umfang erforderlich. Für den Eigentümer des belasteten Grundstücks muss erkennbar sein, dass der den Rechtsbesitz Behauptende die Benützung der fremden Sache so ausübt, als hätte er ein Recht. Der Ersitzende hat Art und Umfang der Besitzausübung und die Vollendung der Ersitzungszeit zu behaupten und zu beweisen, wobei es genügt, wenn das Bestehen des Besitzes zu Beginn und am Ende der Ersitzungszeit feststeht.
Wenn auch Dienstbarkeiten ihrem Wesen nach beschränkte dingliche Nutzungsrechte an fremden Sachen sind, entspricht es der herrschenden Auffassung, dass eine Dienstbarkeit eines Miteigentümers auch an der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Sache möglich ist. Miteigentümer können Dienstbarkeiten an einem im Miteigentum stehenden Grundstück auch ersitzen. Die Beurteilung der Frage, ob der (Mit-)Eigentümer des belasteten Grundstücks erkennen kann, dass Benützungshandlungen in Ausübung eines Alleinrechts erfolgen, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Richtig ist, dass bei einem Auseinanderfallen des bisher gleichen Eigentums an zwei Grundstücken, wobei der Erwerber des dienenden Grundstücks die bisher faktisch bestehende Dienstbarkeit derselben kannte oder im Hinblick auf offenkundige Verhältnisse kennen musste, stillschweigend eine Dienstbarkeit entstehen kann. Es genügt, wenn vom dienenden Grundstück aus bei einiger Aufmerksamkeit Einrichtungen oder Vorgänge wahrgenommen werden konnten, die das Bestehen einer Dienstbarkeit vermuten lassen.