27.07.2007 Zivilrecht

OGH: Vergleichsverhandlungen wirken auch für die Verjährung nach § 1488 ABGB als Ablaufhemmung


Schlagworte: Servitut, Verjährung, Vergleichsverhandlungen, Freiheitsersitzung
Gesetze:

§ 1488 ABGB, § 1497 ABGB

In seinem Erkenntnis vom 22.05.2007 zur GZ 4 Ob 74/07x hat sich der OGH mit der Frage befasst, ob Vergleichsverhandlungen auch für die Verjährung nach § 1488 ABGB als Ablaufhemmung wirken:

OGH: Ernsthafte Vergleichsverhandlungen über das Bestehen einer Grunddienstbarkeit stehen als Ablaufhemmung einer Rechtsverjährung entgegen, wenn das behauptete Recht nach deren Scheitern innerhalb angemessener Frist klageweise geltend gemacht wird. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um die Verjährung infolge bloßen Nichtgebrauchs des Rechts (§§ 1479, 1485 ABGB) oder um die Verjährung infolge eines Widerstands des Verpflichteten gegen die Rechtsausübung (Freiheitsersitzung; usucapio libertatis, § 1488 ABGB) handelt.