02.08.2007 Zivilrecht

OGH: Kann der Versicherer nach Lage der Dinge erkennen, dass vom Versicherungsnehmer nur eine Teilforderung geltend gemacht wurde und kann er sich mit seinen Rückstellungen auf den Gesamtanspruch einstellen, besteht kein Grund, die fristwahrende Wirkung einer Klage nicht auch für eine nachfolgende entsprechende Ausdehnung anzunehmen


Schlagworte: Versicherungsrecht, Ausschlussfrist, Ausdehnung des Leistungsbegehrens
Gesetze:

§ 12 Abs 3 VersVG

In seinem Beschluss vom 30.05.2007 zur GZ 7 Ob 61/07g hat sich der OGH mit der Ausschlussfrist des § 12 Abs 3 VersVG und der Ausdehnung eines Leistungsbegehrens befasst:

OGH: Wie der OGH bereits wiederholt ausgesprochen hat, liegt der Zweck der Ausschlussfrist des § 12 Abs 3 VersVG darin, dass eine möglichst rasche Klärung der Berechtigung einer Deckungsablehnung erfolgen soll. Dies liegt im Interesse des Versicherers, weil durch jede Verzögerung in der Erledigung zweifelhafter Ansprüche die zuverlässige Feststellung der maßgebenden Tatsachen erschwert wird. Dieser angestrebte Zweck wird auch durch einen gerichtlichen Schritt erreicht, der vom prozessualen Standpunkt aus mit Mängeln behaftet ist, zum Beispiel durch Einbringung einer unzulässigen Feststellungsklage, weil teilweise schon Leistungsklage möglich wäre. Wird sodann rechtzeitig vor Abweisung des Klagebegehrens die Umwandlung in eine Leistungsklage vorgenommen, so muss darin eine Wahrung der Ausschlussfrist erblickt werden. Zwar wurde vom OGH in diesem Zusammenhang auch ausgesprochen, dass man im Fall der Ausdehnung eines Leistungsbegehrens "in der Regel" die Wahrung der Frist nur für jenen Teil des Begehrens annehmen werde können, der bereits im ursprünglichen Klagebegehren enthalten gewesen sei. Dies muss aber im Hinblick auf den dargestellten Zweck des § 12 Abs 3 VersVG einschränkend interpretiert werden. Kann der Versicherer nach Lage der Dinge erkennen, dass vom Versicherungsnehmer nur eine Teilforderung geltend gemacht wurde und kann er sich mit seinen Rückstellungen auf den Gesamtanspruch einstellen, besteht kein Grund, die fristwahrende Wirkung einer Klage nicht auch für eine nachfolgende entsprechende Ausdehnung anzunehmen.