OGH: Mangels erkennbarer planwidriger Lücke ist im Rahmen des § 6 Abs 1 AHG auch nach Einrichtung der UVS davon auszugehen, dass von der Ablaufhemmung in dessen Satz 1 nur solche verwaltungsbehördliche Entscheidungen und Verfügungen erfasst sind, die der Rechtskraft fähig sind, daher nicht Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt
§ 6 Abs 1 AHG
In seinem Erkenntnis vom 26.06.2007 zur GZ 1 Ob 103/07i hat sich der OGH mit der Ablaufhemmung des § 6 Abs 1 AHG befasst:
OGH: Ersatzansprüche für Schäden, die auch durch Rechtsmittel nicht mehr abgewendet werden können, verjähren nach § 6 Abs 1 AHG "keinesfalls vor einem Jahr nach Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung". Die Ergreifung von Rechtsmitteln und die Beschwerde an den Verfassungs(Verwaltungs-)gerichtshof bewirken, dass die Verjährungsfrist jedenfalls nicht vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft bzw Unabänderlichkeit der den Schaden verursachenden Entscheidung oder Verfügung endet, unabhängig davon, ob der Schaden durch einen derartigen Rechtsbehelf noch abgewendet werden konnte. Die Jahresfrist steht dem Geschädigten unter allen Umständen zu. Sie gilt nicht nur für die kurze Verjährungszeit des § 6 Abs 1 erster Satz, sondern auch für die zehnjährige Verjährungsfrist des § 6 Abs 1 zweiter Satz AHG. Solange die Frage der Rechtswidrigkeit eines Bescheides im Verwaltungsverfahren durch die zuständigen Verwaltungsbehörden, bei subsidiärer Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde durch den VfGH oder den VwGH, noch überprüft wird, soll es dem Geschädigten möglich sein, diese Klärung in dem dafür vorgesehenen Verfahren herbeizuführen, ohne Gefahr zu laufen, dass seine Amtshaftungsansprüche verjähren könnten. Der Begriff der "Rechtskraft" im Hemmungstatbestand ist nach herrschender Ansicht weit auszulegen. Es kommt nicht auf die formelle Rechtskraft, sondern darauf an, wann über eine bekämpfte Entscheidung endgültig abgesprochen wurde, weshalb auch die Möglichkeit eines außerordentlichen Rechtsmittels an den OGH und die Anrufung von VfGH und VwGH zu berücksichtigen sind. § 6 Abs 1 Satz 1 AHG spricht aber ausdrücklich von der Rechtskraft rechtsverletzender Entscheidungen oder Verfügungen.
Die Rechtswidrigkeit faktischer Amtshandlungen haben die zur Entscheidung in Amtshaftungssachen berufenen ordentlichen Gerichte von sich aus zu beurteilen; ein Verfahren nach § 11 Abs 1 AHG ist in solchen Fällen nicht einzuleiten. Ist aber während eines Amtshaftungsverfahrens ein Verfahren beim VwGH zur Klärung der Rechtswidrigkeit der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anhängig, so ist das Amtshaftungsverfahren nach § 190 Abs 1 ZPO zu unterbrechen, weil das Amtshaftunsgericht an die Entscheidung des VwGH, die inhaltlich einer solchen nach § 11 Abs 1 AHG entspricht, gebunden ist.
Mangels erkennbarer planwidriger Lücke ist im Rahmen des § 6 Abs 1 AHG weiterhin davon auszugehen, dass von der Ablaufhemnung in dessen Satz 1 nur solche verwaltungsbehördliche Entscheidungen und Verfügungen erfasst sind, die der Rechtskraft fähig sind, daher nicht Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.