30.08.2007 Zivilrecht
OGH: Die Vereinbarung "ewigen Ruhens" ist dem von § 65 GBG geforderten "Abstehen" von der Klage nicht gleichzuhalten
Schlagworte: Grundbuchsrecht, Löschung der Streitanmerkung, ewiges Ruhen
Gesetze:
§ 65 Abs 1 GBG
In seinem Beschluss vom 28.06.2007 zur GZ 3 Ob 121/07a hat sich der OGH mit der Löschung der Streitanmerkung befasst:
OGH: Die Vereinbarung "ewigen Ruhens" lässt grundsätzlich Zweifel zu, ob der Klägertatsächlich seine Klage bedingungslos zurücknehmen wollte.