06.09.2007 Zivilrecht

OGH: Die zeitliche Beschränkung des gesetzlichen Pfandrechts iSd § 48 Abs 4 KO soll die Konkursmasse vor übermäßig hohen, die Masse schmälernden Mietzinsforderungen (Mietzinsrückstandsforderungen) schützen, gilt aber dann nicht, wenn der Bestandgeber schon vor Konkurseröffnung eine pfandweise Beschreibung oder eine exekutive Pfändung erwirkte


Schlagworte: Bestandrecht, gesetzliches Pfandrecht, zeitliche Beschränkung
Gesetze:

§ 1101 ABGB, § 48 KO

In seinem Beschluss vom 13.07.2007 zur GZ 3 Ob 147/07z hat sich der OGH mit dem gesetzlichen Pfandrecht gem § 1101 ABGB befasst:

OGH: Die Bestimmung des § 48 KO über Absonderungsansprüche im Konkurs beschränkt das dem Bestandgeber zustehende gesetzliche Pfandrecht des § 1101 ABGB auf das letzte Jahr vor Konkurseröffnung. Die zeitliche Beschränkung des gesetzlichen Pfandrechts soll die Konkursmasse vor übermäßig hohen, die Masse schmälernden Mietzinsforderungen (Mietzinsrückstandsforderungen) schützen, gilt aber dann nicht, wenn der Bestandgeber schon vor Konkurseröffnung eine pfandweise Beschreibung oder eine exekutive Pfändung erwirkte.