20.09.2007 Zivilrecht

OGH: Ausführungen zu § 1327 ABGB


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Tötung der haushaltsführenden Mutter, Ersatz der Pflegeleistungen
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB, § 1042 ABGB

In seinem Beschluss vom 30.07.2007 zur GZ 8 Ob 60/07t hat sich der OGH mit § 1327 ABGB befasst:

Anlässlich der einvernehmlichen Scheidung des Klägers und seiner Gattin wurde die alleinige Obsorge der Mutter für den gemeinsamen minderjährigen Sohn sowie eine Unterhaltsverpflichtung des Klägers von monatlich EUR 250,-- für den Sohn vereinbart. Am 1. Dezember 2003 wurde die Mutter getötet. Der Nachlass nach dem Täter wurde der Beklagten eingeantwortet. Seit dem Ableben der Mutter hat der Kläger sowohl die Obsorge erbracht als auch die "Unterhaltszahlungen" für den Sohn geleistet.

Dazu der OGH: Dass der Schadenersatzanspruch eines Kindes nach Tötung seiner haushaltsführenden Mutter iSd § 1327 ABGB auch den Ersatz des durch den Entgang der Pflegeleistungen der Mutter entstandenen Schadens umfasst, entspricht stRsp und Lehre. Auch dass sich der Schädiger nicht auf allfällige Unterhaltspflichten Dritter berufen kann und der subsidiär unterhaltspflichtige andere Elternteil den Ersatz eines zusätzlich übernommenen Unterhalts- und Pflegaufwandes begehren kann, wurde bereits wiederholt ausgesprochen. Bei der Bestimmung des Ersatzanspruches wegen Entganges der elterlichen Pflegeleistungen ist im Allgemeinen zunächst der konkrete tatsächliche Entgang der Pflegeleistungen zu ermitteln. Sodann ist festzustellen, welche Kosten die Befriedigung dieser Bedürfnisse durch professionelle Kräfte erfordern würde. In der Regel wird der Anspruch auf Ersatz der elterlichen Pflegeleistungen unter Bedachtnahme auf die "Bruttokosten" einer Ersatzkraft nach § 273 ZPO bemessen.