07.10.2007 Zivilrecht

OGH: Ausführungen zur Verjährungsfrist des § 6 Abs 1 AHG


Schlagworte: Amtshaftung, Verjährung, Gesetzwidrigkeit einer Verordnung
Gesetze:

§ 6 Abs 1 AHG

In seinem Erkenntnis vom 14.08.2007 zur GZ 1 Ob 70/07m hat sich der OGH mit dem AHG befasst:

OGH: Die dreijährige Verjährungsfrist des § 6 Abs 1 AHG wird dann in Gang gesetzt, wenn dem Geschädigten neben der Kenntnis des Schadens der gesamte seinen Anspruch begründende Sachverhalt so weit bekannt ist oder zumutbarerweise bekannt sein muss, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben kann. Der Geschädigte darf mit einer Klagsführung nicht so lange zuwarten, bis er den Rechtsstreit zu gewinnen glaubt. Es sind die Kenntnisse des Geschädigten vom objektiven Sachverhalt maßgebend; auf die erforderlichen Rechtskenntnisse bzw auf die richtige rechtliche Qualifikation des - bekannten - Sachverhalts kommt es für die Ingangsetzung der Verjährungsfrist nicht an. Die Unklarheit über Rechtsfragen kann somit den Beginn der Verjährungsfrist nicht hinausschieben.

Wenn Amtshaftungsansprüche auf die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung gestützt werden, darf das Amtshaftungsgericht die Frage der Gesetzmäßigkeit nicht selbständig negativ beurteilen, sondern muss einen Antrag nach Art 89 Abs 2 bzw Abs 3 B-VG an den VfGH stellen. Hat der VfGH eine Verordnung bereits aufgehoben, aber aus einem anderen Rechtsgrund als dem, auf den der Amtshaftungsanspruch gestützt wird, hat das Amtshaftungsgericht die Rechtsfrage selbst zu beurteilen, da der VfGH eine neuerliche Prüfung der Verordnung unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt wegen entschiedener Sache ablehnt.