14.10.2007 Zivilrecht

OGH: Die Versagung der zur Grundteilung erforderlichen baubehördlichen Genehmigung nach Vertragsabschluss begründet keine ursprüngliche Unmöglichkeit der Vertragserfüllung iSd § 878 ABGB, sondern macht die Erbringung der Leistung nachträglich unerlaubt und damit rechtlich unmöglich


Schlagworte: Wurzelmängel, ursprüngliche Unmöglichkeit, baurechtliche Bewilligung
Gesetze:

§ 878 ABGB

In seinem Beschluss vom 28.08.2007 zur GZ 5 Ob 107/07g hat sich der OGH mit der Frage befasst, ob die Nichterreichbarkeit einer baurechtlichen Bewilligung als Hindernis für die Grundbuchseintragung bereits eine anfängliche Unmöglichkeit iSd § 878 ABGB darstellt:

OGH: Es entspricht langjähriger und einheitlicher Rechtsprechung des OGH, dass die Versagung der zur Grundteilung erforderlichen baubehördlichen Genehmigung nach Vertragsabschluss keine ursprüngliche Unmöglichkeit der Vertragserfüllung iSd § 878 ABGB begründet, sondern die Erbringung der Leistung nachträglich unerlaubt und damit rechtlich unmöglich macht. Die baubehördliche Versagung der Abteilungsgenehmigung kann daher dann keine ursprüngliche Unmöglichkeit der Vertragserfüllung iSd § 878 ABGB begründen, wenn im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses weder ein - generelles - gesetzliches Teilungsverbot noch ein die konkrete Teilungsmaßnahme versagender Verwaltungsbescheid vorgelegen war.