OGH: Gerichtliche Feilbietung von Bestandrechten
Bestandrechte können nur dann zum Gegenstand gerichtlicher Feilbietung gemacht werden, wenn das MRG nicht anzuwenden ist und bereits zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz die Zustimmung des Grundeigentümers zum Eintritt des Erwerbers in den bestehenden Bestandvertrag vorliegt
§ 830 ABGB, § 843 ABGB, § 27 MRG
GZ 1 Ob 148/07g, 11.09.2007
Der Kläger begehrte die Auflösung der zwischen ihm und seiner ehemaligen Lebensgefährtin im Innenverhältnis bestehenden Rechtsgemeinschaft als Mitmieter einer Wohnung durch Zivilteilung im Wege gerichtlicher Feilbietung der Mietrechte.
OGH: Eine Eigentumsgemeinschaft kann nach § 830 ABGB grundsätzlich nach deren Beendigung aufgehoben werden. Die Teilung erfolgt - wenn dies ohne beträchtliche Verminderung des Werts der gemeinschaftlichen Sache möglich ist - durch Realteilung, sonst aber durch Verkauf im Wege gerichtlicher Feilbietung und Verteilung des Erlöses unter den Teilhabern (§ 843 ABGB). Das sich aus § 843 ABGB ergebende Recht betrifft grundsätzlich nur Liegenschaften oder bewegliche Sachen. Nach der Rechtsprechung sind die Vorschriften über die Miteigentumsgemeinschaft auch für das Innenverhältnis von Mitmietern untereinander sinngemäß anzuwenden. Bestandrechte können allerdings nur dann zum Gegenstand gerichtlicher Feilbietung gemacht werden, wenn das MRG nicht anzuwenden ist und bereits zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz die Zustimmung des Grundeigentümers zum Eintritt des Erwerbers in den bestehenden Bestandvertrag vorliegt. Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Daher ist in jenen Fällen, in denen eine unbedingte Zustimmung des Bestandgebers zur Übertragung der Bestandrechte vorliegt, die gerichtliche Feilbietung ausgeschlossen, wenn die Bestimmungen des MRG anzuwenden sind. Insbesondere das im § 27 MRG normierte "Ablöseverbot", schließt die gerichtliche Feilbietung der Bestandrechte aus, da es nach der klaren Absicht des Gesetzgebers keinen Unterschied machen kann, ob die durch § 27 MRG verbotenen Zahlungen auf Grund einer "Vereinbarung" oder nach gerichtlicher Feilbietung geleistet werden.