20.12.2007 Zivilrecht

OGH: Zur Zuständigkeit für Klagen auf Teilung einer Liegenschaft, die mehreren Erben eingeantwortet wird

Begehrt ein Erbe vor Rechtskraft der Einantwortung die Aufhebung der Gemeinschaft durch Zivilteilung, liegt der Rechtsgrund der Klage im Erbrecht; die Zuständigkeit bestimmt sich daher nach § 77 Abs 2 JN


Schlagworte: Erbrecht, Zuständigkeit, Erbteilungsklage, individuelle Zuständigkeit, Rechtsmittelausschluss
Gesetze:

§ 45 JN, § 77 Abs 2 JN

GZ 2 Ob 123/07p, 27.09.2007

Ein Erbe einer Liegenschaft begehrt vor Rechtskraft der Einantwortung bei dem nach § 77 Abs 2 JN zuständigen Verlassenschaftsgericht die Aufhebung der Gemeinschaft durch Zivilteilung.

OGH: Gemäß § 77 Abs 2 JN gehören Klagen, welche die Teilung der Erbschaft zum Gegenstand haben, vor das Gericht, bei welchem die Nachlassabhandlung anhängig ist. Dieser Gerichtsstand bleibt auch nach rechtskräftiger Einantwortung des Nachlasses bestehen. Es handelt sich um einen individuellen Gerichtsstand, mit dem durch die Verweisung der Rechtssache vor das Abhandlungsgericht sowohl die sachliche als auch die örtliche Zuständigkeit geregelt wird.

Bei Entscheidungen über die individuelle Zuständigkeit ist der Rechtsmittelausschluss des § 45 JN nur anwendbar, wenn die Bejahung der individuellen Zuständigkeit lediglich zu einer Zuständigkeitsverschiebung in sachlicher, nicht aber auch in örtlicher Hinsicht führt.

Im vorliegenden Fall hat ein Erbe vor Rechtskraft der Einantwortung die Aufhebung der Gemeinschaft durch Zivilteilung begehrt. Nach diesen für die Prüfung der Zuständigkeit allein maßgeblichen Klagsangaben kann kein Zweifel bestehen, dass der Rechtsgrund der Klage im Erbrecht liegt. Die Zuständigkeit bestimmt sich daher nach § 77 Abs 2 JN.