06.03.2008 Zivilrecht

OGH: Entgelt bei Pauschalpreisvereinbarungen bei Änderung des vereinbarten Leistungsinhalts

Kommt es bei Pauschalpreisvereinbarungen zu Änderungen des vereinbarten Leistungsinhalts, so wirken sich diese auch auf die Höhe des zu leistenden Entgelts aus


Schlagworte: Schuldrecht, Pauschalpreisvereinbarung, Änderung des Leistungsinhalts
Gesetze:

§ 1170a ABGB

GZ 1 Ob 126/07x, 29.11.2007

Die Parteien schlossen eine Pauschalpreisvereinbarung. Der Kläger begehrte nun die Bezahlung von Mehrleistungen.

OGH: Eine Pauschalpreisvereinbarung ist zwar auch bei erheblicher Überschreitung oder Unterschreitung der Kosten der übernommenen Arbeiten grundsätzlich verbindlich. Kommt es aber nachträglich zu Änderungen des vereinbarten Leistungsinhalts, so wirken sich diese auch auf die Höhe des zu leistenden Entgelts aus. Der Besteller schuldet für die in Abänderung des Vertragsinhalts zu erbringenden Mehrleistungen ein angemessenes Entgelt, das nicht schon im Pauschalpreis inbegriffen ist.