03.04.2008 Zivilrecht

OGH: Abbruchauftrag und Auflösung des Mietvertrags

Ist eine "erhaltende" Sanierung ausgeschlossen und sind praktisch einem Neubau gleichkommende Maßnahmen erforderlich, was zum "rechtlichen Untergang" des Mietobjekts iSd § 29 Abs 1 Z 2 MRG iVm § 1112 ABGB führt, dann kann sich der Bestandnehmer infolge Beendigung des Bestandverhältnisses nicht mehr erfolgreich auf § 3 Abs 3 Z 2 MRG berufen


Schlagworte: Mietrecht, Abbruchauftrag, Auflösung, Erhaltung
Gesetze:

§ 29 MRG, § 1112 ABGB, § 3 MRG

GZ 5 Ob 192/07g, 08.01.2008

OGH: Zwar gilt für privilegierte Arbeiten iSd § 3 Abs 3 Z 2 MRG die Wirtschaftlichkeitsgrenze nicht. Die allein auf diesen Grundsatz gestützten Revisionsrekursausführungen berücksichtigen aber nicht, dass ein Abbruchauftrag wegen Baugebrechen dann endgültig und bindend ist, wenn entweder die Baugebrechen, die zur Bescheiderlassung geführt haben, aus technischen Gründen nicht behoben werden können oder wenn der Bestandgeber sie nicht behebt und hiezu auch nicht verpflichtet ist. Hier liegt neben der Notwendigkeit einer nachzugründenden Fundamentierung auch eine Schiefstellung bestimmter Bauteile, im Besonderen der Dippelbaumkonstruktion sowie der Geschoss- und Tramdecken vor. Eine Ausrichtung dieser Gebäudeteile in eine horizontale Lage, ist ohne Abbruch wesentlicher Teile des Gebäudes nicht möglich und dabei wäre mit Beschädigungen der Gas-, Wasser- und Abflussleitungen sowie des Kaminmauerwerks und mit Undichtheiten sämtlicher Versorgungsleitungen zu rechnen. Insgesamt ist daher eine "erhaltende" Sanierung ausgeschlossen und es sind praktisch einem Neubau gleichkommende Maßnahmen erforderlich, was zum "rechtlichen Untergang" des Mietobjekts iSd § 29 Abs 1 Z 2 MRG iVm § 1112 ABGB führt. Infolge Beendigung des Bestandverhältnisses kann sich dann aber der Antragsteller nicht mehr erfolgreich auf § 3 Abs 3 Z 2 MRG berufen.