OGH: Erforderliche verwaltungsrechtliche Genehmigung der Eigentumsübertragung kann durch Zivilgericht nicht vorweggenommen werden
Das Gericht hat bei der Klärung der Frage der Untunlichkeit der Realteilung die Wahrscheinlichkeit der Erteilung der verwaltungsbehördlichen Genehmigung zu beurteilen und bei angenommener Unwahrscheinlichkeit die Realteilung zu verweigern; die meritorische Entscheidung der Verwaltungsbehörde ist nicht vorwegzunehmen
§ 830 ABGB, 841 ABGB, §§ 1 ff GVG
GZ 3 Ob 214/07b, 27.11.2007
Der Rekurswerber begehrt die Abänderung eines Teilungsbeschlusses iSd vom Rekurswerber im Verfahren erster Instanz gestellten Teilungsvorschlags, in dem er die Zuweisung der ganz überwiegenden Grundflächen inklusive aller Gebäude beantragt.
OGH: Oberster Grundsatz der Realteilung (Naturalteilung) ist die Gleichbehandlung der Miteigentümer dahin, dass sie annähernd gleichwertige, den Miteigentumsquoten entsprechende Teile erhalten. Nur geringfügige Wertunterschiede dürfen bestehen und werden durch Geld ausgeglichen. Bei der Realteilung von Liegenschaften kann von einer annähernd gleichen Beschaffenheit der Teilstücke nicht gesprochen werden, wenn nur ein Miteigentümer die Gebäude und der andere die Ackergrundstücke erhält.
An die im Teilungsverfahren von den Parteien erstatteten Vorschläge ist das Gericht nicht gebunden.
Realteilungen landwirtschaftlicher Liegenschaften unterliegen dem Grundverkehrsrecht, dies auch dann, wenn die Teilung auf einem Urteil beruht, die für den Eigentumsübergang erforderliche behördliche Genehmigung muss aber nicht schon vor Erlassung des Teilungsbeschlusses vorliegen. Dies ist geradezu selbstverständlich, weil vor dieser Beschlussfassung noch keine Entscheidungsgrundlage (die Realteilung in concreto) vorliegt, die die Verwaltungsbehörde beurteilen könnte. Anders läge der Fall, wenn schon das Teilungsurteil die näheren Teilungsbestimmungen enthält. Dann wird die Auffassung vertreten, dass der Betreibende die erforderlichen verwaltungsbehördlichen Genehmigungen schon dem Exekutionsantrag anzuschließen hat. Ob eine verwaltungsbehördliche Genehmigung zu erteilen ist oder etwa gar nicht erforderlich ist, hat schon wegen des Trennungsgrundsatzes nicht das Gericht zu entscheiden und zu beurteilen. Die meritorische Entscheidung der Verwaltungsbehörde ist nicht vorwegzunehmen. Das Gericht hat lediglich bei der Klärung der Frage der Untunlichkeit der Realteilung die Wahrscheinlichkeit der Erteilung der verwaltungsbehördlichen Genehmigung zu beurteilen und bei angenommener Unwahrscheinlichkeit die Realteilung zu verweigern.