OGH: Gekoppelte Abstimmungsvorgänge für Abbestellung eines Hausverwalters und Neubestellung eines anderen Hausverwalters
Werden die beiden Abstimmungsvorgänge (Abberufung und Neubestellung des Verwalters) gekoppelt, so gilt zumindest für den Fall eines Minderheitseigentümers, dass der Stimmrechtsausschluss hinsichtlich der Abberufung eines Minderheitseigentümers als Verwalter nicht auf die Abstimmung über die Neubestellung eines anderen Verwalters durchschlägt
§ 21 WEG, § 24 WEG
GZ 5 Ob 164/07i, 06.11.2007
Fraglich ist ob dann, wenn Gegenstand der Beschlussfassung ein Verwalterwechsel, also die Abbestellung eines Hausverwalters und die Neubestellung eines anderen Hausverwalters ist, von einem einheitlichen Beschlussgegenstand oder von zwei getrennten auszugehen ist, und wie vorzugehen ist, wenn der Stimmrechtsausschluss nach § 24 Abs 3 WEG nur einen der beiden Beschlussgegenstände betrifft.
OGH: Die reine Abberufung des Hausverwalters ist grundsätzlich als iSd WEG zulässig anzusehen, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft sich auch dazu entschließen kann, künftig die Verwaltung selbst auszuüben.
Zum Stimmrechtsausschluss hat der OGH in 5 Ob 246/03t und 5 Ob 286/06d Stellung genommen. Beide Entscheidungen betrafen Fälle, in denen der vom Stimmrechtsausschluss Betroffene zum Hausverwalter bestellt werden sollte. In dieser Konstellation nahm der erkennende Senat in 5 Ob 246/03t implizit und in 5 Ob 286/06d ausdrücklich eine Einheitlichkeit des Beschlussgegenstandes an und gelangte damit zum Stimmrechtsausschluss hinsichtlich beider Beschlussteile. Dies ist auch sachgerecht, weil im Falle der Interessenkollision hinsichtlich des zweiten Beschlussteiles, also der Neubestellung des Hausverwalters, die Abberufung der bestehenden Hausverwaltung unabdingbare Voraussetzung für die von der Interessenkollision betroffene Beschlussfassung darstellt und die Interessenkollision daher auch darauf notwendigerweise durchschlägt.
Der vorliegende Fall ist nun aber davon gekennzeichnet, dass die Gefahr der Interessenkollision die Abberufung eines Minderheitseigentümers als Hausverwalter betrifft, die lediglich uno acto mit der Neubestellung eines anderen Hausverwalters erfolgen soll.Bei einem nach wirksamem Zustandekommen des Beschlusses über die Abberufung des Wohnungseigentümers als Hausverwalter gefassten eigenständigen Beschluss zur Neubestellung eines anderen Hausverwalters bestünde über die Stimmberechtigung des früheren Hausverwalters in seiner Eigenschaft als Miteigentümer kein Zweifel. Zu fragen ist aber, ob es durch die Koppelung der beiden grundsätzlich auch getrennt möglichen Abstimmungsvorgänge zu einem Übergreifen der Gefahr der Interessenkollision, die sachliche Grundlage für den Stimmrechtsausschluss nach § 24 Abs 3 WEG ist, kommen kann. Dies ist zumindest für den hier vorliegenden Fall eines Minderheitseigentümers zu verneinen. Selbst wenn sich der als Verwalter abberufene Mit- und Wohnungseigentümer mit seiner Abberufung nicht abfindet, vermag er nämlich als Minderheitseigentümer die Bestellung eines anderen Hausverwalters nicht zu verhindern. Ausgehend von dieser Rechtslage kann es aber durchaus im Interesse des Abberufenen liegen, am Vorgang der Bestellung eines anderen Hausverwalters konstruktiv mitzuwirken und so seine Interessen wenigstens bei der Auswahl des neuen Verwalters zu wahren. Der erkennende Senat gelangt daher zur Ansicht, dass der Stimmrechtsausschluss hinsichtlich der Abberufung eines Minderheitseigentümers als Hausverwalter nicht auf die Abstimmung über die Neubestellung eines anderen Hausverwalters durchschlägt.
Als Ergebnis dieser Überlegungen sind zwei Teilbeschlüsse zu bilden und für jeden getrennt die erforderlichen Stimmenmehrheiten zu prüfen. Im ersten Beschlussteil, der die Abberufung des Antragstellers als Hausverwalter betrifft, ist dessen Stimmrecht nach § 24 Abs 3 WEG ausgeschlossen.