01.05.2008 Zivilrecht

OGH: Arzthaftung und Beweislast

Steht ein ärztlicher Behandlungsfehler fest und ist es unzweifelhaft, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch den ärztlichen Kunstfehler nicht bloß unwesentlich erhöht wurde, hat der Belangte (Arzt oder Krankenanstaltenträger) zu beweisen, dass die ihm zuzurechnende Sorgfaltsverletzung "mit größter Wahrscheinlichkeit" nicht kausal für den Schaden des Patienten war


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Arzthaftung, Behandlungsfehler, Beweislast, kausal
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB

GZ 1 Ob 138/07m, 29.01.2008

OGH: Steht ein ärztlicher Behandlungsfehler fest und ist es unzweifelhaft, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch den ärztlichen Kunstfehler nicht bloß unwesentlich erhöht wurde, hat der Belangte (Arzt oder Krankenanstaltenträger) zu beweisen, dass die ihm zuzurechnende Sorgfaltsverletzung "mit größter Wahrscheinlichkeit" nicht kausal für den Schaden des Patienten war. Es kehrt sich folglich die Beweislast für das (Nicht-)Vorliegen der Kausalität um.