OGH: Treuhand
Allgemeine Ausführungen
§§ 1002 ff ABGB
GZ 7 Ob 13/08z, 23.04.2008
OGH: Der Begriff der Treuhand ist im österreichischen Recht nicht geregelt. Sein Inhalt richtet sich allgemein nach den Parteienvereinbarungen. Treuhand ist gegeben, wenn jemand (der Treuhänder) Rechte übertragen erhält, die er im eigenen Namen, aber aufgrund einer besonderen obligatorischen Bindung zu einer anderen Person (dem Treugeber) nur in einer bestimmten Weise ausüben soll. Wer einen Geldbetrag in Wahrung der Interessen zweier Personen in Verwahrung nimmt, ist Treuhänder beider Teile. Neben der Parteienabsicht kommt dem Zweck des Rechtsgeschäfts erhebliche Bedeutung zu. Bei einem mehrseitigen Treuhandverhältnis hat der Treuhänder die - gegensätzlichen - Interessen aller Treugeber bestmöglich zu wahren.
Spätere Dispositionen über den Treuhanderlag lediglich eines Treugebers, die dem anderen Treugeber offenbar zum Nachteil gereichen, hat der Treuhänder unberücksichtigt zu lassen. Ist unklar, ob die Ausfolgungsbedingungen erfüllt sind, so kann der Treuhänder nach stRsp bei Auftreten eines Konflikts zwischen den Treugebern und bei unklarer Sach- oder Rechtslage das Treugut gerichtlich gem § 1425 ABGB hinterlegen. Die Erhebung strittiger Tatumstände, etwa aufgrund widersprüchlicher Erklärungen der Treugeber, ist auch einem rechtskundigen Treugeber nicht zumutbar. Eine Verletzung der Treuepflichten durch den Treuhänder begründet Schadenersatzansprüche.